Satzung

Satzung von Nov. 2023

 

Satzung

verabschiedet MV 15.11.2023

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Lauterbach e.V.“, kurz „DKSB Lauterbach e.V.“ nachfolgend Ortsverband genannt.
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Lauterbach und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2

Zweck

  1. Der Ortsverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein:
  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte der des Kindes,
  • die Verwirklichung einer kinder-und jugendfreundlichen Gesellschaft,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
  • den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
  • soziale Gerechtigkeit für Kinder und Jugendliche,
  • eine dem Entwicklungstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
  • die Förderung und Erhaltung einer kind-und jugendgerechten Umwelt,
  • kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen
  1. Der Ortsverband will dieses Ziel erreichen, indem er im Bereich von Lauterbach und demVogelsberg insbesondere
  • Einrichtungen und Projekte der Kinder-und Jugendhilfe erreichtet und betreibt,
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlichen ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
  • im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
  • mit anderen in Lauterbach und Vogelsbergkreis tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche Initiativen fördert,
  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
  • Politik und Verwaltung zur kinder-und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
  • Verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
  • Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt.
  1. Der Ortsverband ist überparteilich und überprofessionell
  2. Mit seiner Mitgliedschaft im Ortsverband unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
  • rassistische, diskriminierende, antisemitischen oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
  • Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
  • sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Ortsverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Die Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Soweit der Ortsverband sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne der § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ortsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Verbandmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung

  1. Der Ortsverband ist Mitglied im Deut­schen Kinderschutzbund Bundes­ver­band e.V. (nachfolgend „Bundesver­band“ ge­nannt) und im deutschen Kinder­schutz­bund Landesverband Hessen e.V. (nach­folgend „Landesver­band“ genannt). Für den Ortsverband sind die Bestimmungen des §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassenen Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.
  2. Aus allen auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des DKSB Lauterbach e.V. oder seinen Organen untereinander, finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.
  3. Der Ortsverband unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im Ortsverband.

Als besondere Vorkommnisse gelten insbesondere

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit,
  • Rechtsstreitigkeiten,
  • Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ortsverband,
  • Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können
  1. Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der Ortsverband und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweiligen Fassung zu beachten.

Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.

  1. Der Ortsverband hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30.06. einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der vom Ortsverbandes gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
  2. Der Ortsverband ist in der Regel tätig im Vogelsbergkreis. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der Ortsverband außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB Verbandes auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.
  3. Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitglied­schaft im Bundes­ver­band und im Lan­desverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnah­men und Sponsorenver­trägen zum Zwecke der Einwer­bung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundes­verbandes zu ver­wenden; Werbe­maßnah­men, Spon­sorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den „DKSB Lauterbach e.V.“ zu beschrän­ken und bedürfen der vorhe­rigen Zu­stimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Bundesverbandes, Landesverbandes oder eines Ortsverbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit einem Sponsor auf den Ortsverband bezieht.

 

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Ortsverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und An­tragsrecht in der Mitgliederver­sammlung beitreten.
  2. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den Ortsverband gerichtet sind, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitglieder­ver­sammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
  3. Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Aus­schei­den aus dem Vor­stand zu Ehrenvor­sitzenden des Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Ortsverbandes beson­ders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmit­gliedern ohne Stimm- und An­trags­recht ernannt wer­den, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen, Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

 

 § 5a

Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen

  1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im Ortsverband werden.
  2. Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14.Lebensjahres haben sie dort Rede-,Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.
  3. Sind im Ortsverband mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.

 

 § 6

Beiträge

  1. Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu buchen.

Mitglieder nach § 5 a sind beitragsfrei.

  1. Über die Höhe des Beitrages der Mit­glieder beschließt die Mitgliederver­samm­lung. Der Vorstand kann in begrün­deten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stun­den oder erlassen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.
  2. Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.
  3. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
  4. Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglie­dern wird kein Beitrag erhoben.

 

 § 7

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Aus­schluss, bei juristischen Personen durch Auf­lösung, Austritt oder Ausschluss.
  2. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.
  3. Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhal­tung einer Frist von drei Monaten erfol­gen.
  4. Mitglieder, die die Interessen des Ortsverbandes schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit dem Beitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden.
  5. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
  • Dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
  • das Ansehen des DSKB in der Öffentlichkeit schädigen,
  • ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
  • Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.
  1. Über den Ausschluss entschei­det der Vorstand, nachdem dem Betroffe­nen die Möglich­keit zur Anhö­rung gege­ben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Ortsverbandes die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
  2. Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Ortsverband verliehenen Ehrungen.

 

§ 8

Organe

  1. Die Organe des Ortsverbandes sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs.9 als “besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
  • die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichtes,
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
  • die Beschlussfassung über den Haushalt,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
  • die Beschlussfassung über Satzungsveränderungen und die Auflösung des Ortsverbandes,
  • die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  • die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,
  • weitere Beschlussgegenstände
  1. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Weg der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  2. Antragsberechtigt sind der Vorstand des DKSB Lauterbach e.V. und die stimmberechtigten Mitglieder, Anträge müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Sie sind spätestens 1Woche vor der Mitgliederversammlung als alle Mitglieder weiterzuleiten. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen zählen nicht.
  3. Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht und Haushaltsplanentwurf sind den Mitgliedern spätestens zur MV vorzulegen.
  4. Ein stimm­berech­tigtes Mitglied darf bei Beschlüs­sen, die ihm selbst oder einem seiner Ange­hörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertre­tenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als besetzende Positionen zur Verfügung stehen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/ derjenige von mehreren Kandida­tinnen/ Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgege­be­nen gültigen Stim­men erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahl­gang keine Kandidatin/ kein Kandidat die Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stim­men­zahl eine Stich­wahl, bei der die einfache Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen entscheidet.

Stimmenthaltungen zählen nicht

  1. Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Besitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichen von § 7 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung ist vom Vorstand einzu­beru­fen, wenn das Inter­esse des Ortsverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ei­nem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitglie­derver­sammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 ent­sprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/ einem seiner/ ihrer Stellvertreter/innen geleitet, sofern nicht von der Mitgliederver­samm­lung mit einfacher Mehrheit ein/e andere/r Versammlungsleiterin/Versammlungs­leiter gewählt wird.
  4. Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesver­ban­des haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf den Geschäftsführer/die Geschäfts­füh­rerin des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu über­tragen.
  5. Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 12Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt werden
  6. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 §10

Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand besteht aus:
  • der/dem Vorsitzenden,
  • bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer,
  • und bis zu 2 Beisitzerinnen/Beisitzern
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind im Falle des Funktionsvorstandes die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein

muss.

  1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3- Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandsamt für den Verband als Selbständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare des Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Ortverbandes können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  4. Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vier-mal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalen Weg erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen der/die Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Falle entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Voll­macht vertretenen Dritten einen unmittel­baren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.
  6. Die Führung der laufenden Ge­schäf­te kann einer Geschäftsführung übertra­gen werden. Sie nimmt an den Vor­stands­­sitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstan­wei­sung festzulegen.
  7. Von den Beschlüssen des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.

 § 11

Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.
  2. Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 30.06. dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  3. Nach Abschluss eines jeden Geschäfts­jahres ist die Kasse von zwei Kassenprü­fe­rinnen/Kassenprüfern, zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassen­prüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu er­statten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäfts­jahr einen Betrag von 1.000.000,00 EUR, so ist der Jahresabschlus­ses durch eine Wirt­schafts­prüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen und zu prüfen.

 

 § 12

Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitglieder­ver­samm­lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgege­benen gültigen Stimmen be­schlossen werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitglieder­versammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren be­stimmt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des „DKSB Lauterbach e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegün­stigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutz­bund Landes­verband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat.

 

 

 

So einstimmig verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 15.11.2023